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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2025 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten (JFAngAusbV k.a.Abk.)
V. v. 26.01.1998 BGBl. I S. 195; aufgehoben durch § 19 V. v. 26.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 81
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-249 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-249 Berufliche Bildung
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justizfachangestellte wird staatlich anerkannt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2406/a34016.htm
