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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten (JFAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1998 BGBl. I S. 195; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-249 Berufliche Bildung
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§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.