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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten am 01.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2022 durch Artikel 9 des GüZustAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der JFAngAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ausbildungsberufsbild


Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. die ausbildende Behörde:

1.1 Stellung und Aufgaben des ausbildenden Gerichts und der ausbildenden Staatsanwaltschaft innerhalb der Justiz,

1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,

1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4 Umweltschutz;

2. Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen;

3. büroorganisatorische Abläufe;

4. Arbeitsorganisation;

5. Informationsverarbeitung:

5.1 Informations- und Kommunikationstechniken, Datenschutz,

5.2 Textverarbeitung;

6. Kosten- und Entschädigungsrecht;

7. fallbezogene Rechtsanwendung in Zivilverfahren:

7.1 Zivilprozeß,

7.2 Zwangsvollstreckung,

7.3 Insolvenzen,

7.4 Ehe- und Familiensachen;

8. fallbezogene Rechtsanwendung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren;

9. fallbezogene Rechtsanwendung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit:

9.1 Grundbuch,

9.2 Nachlaß,

(Text alte Fassung)

9.3 vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten, Betreuung,

(Text neue Fassung)

9.3 vormundschaftsrechtliche Angelegenheiten, Betreuung,

9.4 öffentliche Register.



Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten


(siehe BGBl. I 1998 S. 195ff)




 
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