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Synopse aller Änderungen des PTStiftG am 06.06.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. Juni 2015 durch Artikel 6 des BPPersRFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PTStiftG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PTStiftG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
PTStiftG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 4 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Finanzierung


(1) Die Stiftung wird finanziert durch

1. Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Zinsen, Mieten und sonstigen Erträgen und Erlösen,

2. Zuschüsse der aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften und

3. Zuschüsse Dritter.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Höhe des Zuschusses der aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften wird jährlich im voraus durch das Kuratorium festgesetzt. Der Zuschuß ist so zu bemessen, daß zusammen mit den sonstigen Einnahmen und Zuschüssen der Stiftungszweck erfüllt und der erforderliche Verwaltungsaufwand gedeckt werden kann. Sofern keine andere Regelung getroffen wird, tragen die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften den jeweils auf sie entfallenden Zuschußanteil in dem Verhältnis ihrer Beteiligung im Kuratorium.

(Text neue Fassung)

(2) Die Höhe des Zuschusses der Postnachfolgeunternehmen wird jährlich im voraus durch das Kuratorium festgesetzt. Der Zuschuß ist so zu bemessen, daß zusammen mit den sonstigen Einnahmen und Zuschüssen der Stiftungszweck erfüllt und der erforderliche Verwaltungsaufwand gedeckt werden kann. Sofern keine andere Regelung getroffen wird, tragen die Postnachfolgeunternehmen den jeweils auf sie entfallenden Zuschußanteil in dem Verhältnis ihrer Beteiligung im Kuratorium.

(3) Sofern weitere Unternehmen oder Privatpersonen im Kuratorium vertreten sind, haben sich auch diese nach dem gleichen Maßstab an den jährlichen Zuschußzahlungen zu beteiligen. Dies gilt nicht für Kuratoriumsmitglieder aus dem Museumswesen.



(heute geltende Fassung) 

§ 11 Personal


(1) Unbeschadet des Rechts, Angestellte und Arbeiter zu beschäftigen, wird der Stiftung das Recht verliehen, Beamte zu haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt die Überleitung von Beschäftigten des Bundesministeriums der Finanzen und nach Anhörung der Aktiengesellschaften auch die Überleitung der Beschäftigten der aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften auf die Stiftung im Hinblick auf die geltenden beamtenrechtlichen, disziplinarrechtlichen, arbeitsrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen.



(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt die Überleitung von Beschäftigten des Bundesministeriums der Finanzen und nach Anhörung der Postnachfolgeunternehmen auch die Überleitung der Beschäftigten der Postnachfolgeunternehmen auf die Stiftung im Hinblick auf die geltenden beamtenrechtlichen, disziplinarrechtlichen, arbeitsrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen.

(3) Oberste Dienstbehörde für den Kurator ist das Bundesministerium der Finanzen, für die übrigen Beamten der Stiftung das Kuratorium. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen.

vorherige Änderung

(4) Auf das Dienstverhältnis der Angestellten und Arbeiter finden die für die Angestellten und Arbeiter des Bundes jeweils geltenden Vorschriften Anwendung. Für die auf die Stiftung übergeleiteten Beschäftigten gelten die Regelungen des Siebten und Achten Abschnitts des Bundesanstalt Post-Gesetzes entsprechend.



(4) Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer finden die für die Arbeitnehmer des Bundes geltenden Vorschriften Anwendung. Für die auf die Stiftung übergeleiteten Beschäftigten gelten die Abschnitte 7 und 8 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes entsprechend.