Abweichend von den in den §§
2 und
3 Abs. 2 festgelegten Zuständigkeiten sind die Bundespolizeibehörden bundesweit zuständig
- 1.
- für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben nach § 3 des Bundespolizeigesetzes, soweit dafür ein Einsatz über die in den §§ 2 und 3 Abs. 2 festgelegten Zuständigkeitsbereiche hinaus zweckmäßig ist,
- 2.
- für die Zurückschiebung an der Grenze und die Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes,
- 3.
- auf Weisung des Bundesministeriums des Innern oder der jeweils vorgesetzten Bundespolizeibehörde, soweit diese auch für den vorgesehenen Einsatzbereich zuständig ist,
- 4.
- für die eigene polizeiliche Sicherung und die polizeiliche Sicherung der ihnen unterstehenden Verbände, Einheiten und sonstigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes.