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§ 4 - MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung (MARPOL-ZuwV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.02.1989 BGBl. I S. 247; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371
Geltung ab 07.01.1986; FNA: 2129-12-1 Umweltschutz
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§ 4 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage II zu dem MARPOL-Übereinkommen



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder als Schiffsführer entgegen Anlage II Regel 8 Abs. 3.3 Satz 2 des MARPOL-Übereinkommens die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Anlage II des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Regel 13 Abs. 1.1 oder 1.3, jeweils in Verbindung mit Abs. 2.1, Stoffe, Rückstände dort genannter Stoffe, Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstige Gemische ins Meer einleitet oder

2.
einer Vorschrift der Regel 13 Abs. 6.1.1 Satz 1 bis 3, Abs. 7.1.2, 7.1.3.1 oder 7.1.3.2 über das Vorwaschen entladener Tanks oder über die Verpflichtung, Tankwaschwasser, Wassergemische oder Rückstände aus Tanks an Auffanganlagen abzugeben, zuwiderhandelt.

Das Schiff ist bei der Einleitung von Stoffen der Gruppen X, Y und Z im Sinne der Anlage II Regel 6 ins Meer nicht in Fahrt im Sinne der Vorschrift der Anlage II Regel 13 Abs. 2.1 des MARPOL-Übereinkommens, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anlage II des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er als Schiffsführer oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortlicher einer Vorschrift der Regel 15 Abs. 1, 2, 3, 4 Satz 2 oder Abs. 5 über das Mitführen oder Aufbewahren von Ladungstagebüchern oder die Eintragungen in das Ladungstagebuch zuwiderhandelt.



 
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Frühere Fassungen von § 4 MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
vom 09.04.2008 BGBl. I S. 698
aktuell vorher 30.06.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
vom 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
aktuellvor 30.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MARPOL-ZuwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MARPOL-ZuwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MARPOL-ZuwV Grundregel, Anwendungsbereich (vom 12.04.2008)
... 1f Abs. 4, die §§ 8 bis 10 sowie die in den §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1, §§ 5, 7 Abs. 1 Nr. 1 über das Verbrennen an Bord, Nr. 2 und 3 bezeichneten ...
§ 8 MARPOL-ZuwV Weitere Ordnungswidrigkeiten (vom 12.04.2008)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine in den §§ 2 bis 7 genannte Handlung auf einer Seeschifffahrtsstraße im Sinne des § 1 Satz 2 ...
§ 9 MARPOL-ZuwV Höhe der Geldbußen (vom 30.06.2007)
... Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, §§ 5, 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu ... Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des § 3 Abs. 3, 4, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, 3 und § 7 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu ... bis zu dreißigtausend Euro und in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet ...
§ 10 MARPOL-ZuwV Zuständige Verwaltungsbehörden (vom 30.06.2007)
... Ordnungswidrigkeiten wird 1. für die in den §§ 2, 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
Artikel 1 1. UmwRSeeSÄndV Änderung der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen
... 1b Abs. 2, § 1d Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 4 , 5, 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1" ersetzt. bb) Nach Nummer 2 wird ... Verlangen zu Prüfungszwecken auszuhändigen." 4. Die §§ 3 bis 4 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: „§ 3 Zuwiderhandlungen gegen ... MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebene Ölfilteranlage vorhanden ist. § 4 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage II zu dem MARPOL-Übereinkommen  ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine in den §§ 2 bis 7 genannte Handlung auf einer Seeschifffahrtsstraße im Sinne des § 1 Satz 2 ... Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, §§ 5, 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu ... Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des § 3 Abs. 3, 4, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, 3 und § 7 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu ... bis zu dreißigtausend Euro und in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. § ... Ordnungswidrigkeiten wird 1. für die in den §§ 2, 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und ...

Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698
Artikel 1 2. UmwRSeeSÄndV Änderung der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung
... 1f Abs. 4, die §§ 8 bis 10 sowie die in den §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1, §§ 5, 7 Abs. 1 Nr. 1 über das Verbrennen an Bord, Nr. 2 und 3 bezeichneten ... Angabe „4 Satz 1" die Angabe „oder 3" eingefügt. 8. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „unterwegs" durch die Wörter „in Fahrt" ...