Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt (2. UmwRSeeSÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698 (Nr. 14); Geltung ab 12.04.2008
|

Artikel 1 Änderung der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. April 2008 MARPOL-ZuwV § 1, § 1a, § 1b, § 1c, § 1d, § 1e, § 1f, § 3, § 4, § 8

Die MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989 (BGBl. I S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1177), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„sie gilt für

1.
Seeschiffe und Binnenschiffe; für ausländische Seeschiffe und Binnenschiffe gilt sie auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland,

2.
Unterwassergeräte, schwimmendes Gerät, feste oder schwimmende Plattformen, die in den Hoheitsgewässern der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, sowie für feste oder schwimmende Plattformen im Bereich des deutschen Festlandsockels, die zur Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens oder Meeresuntergrundes eingesetzt sind,

3.
Fähren nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 508 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn auf ihnen oder von ihnen aus eine in § 1d Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 2 Satz 1, §§ 5, 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung auf einer Wasserstraße der Zone 1 oder 2 nach deren Anlage 1 im Ostseegebiet begangen wird."

b)
Der bisherige Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Diese Verordnung gilt für

1.
Seeschiffe auch auf den Seeschifffahrtsstraßen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe des MARPOL-Übereinkommens und seiner Anlagen, soweit in den §§ 1b bis 1f nichts anderes bestimmt ist; für andere Wasserfahrzeuge gelten dort nur § 1b Abs. 6, § 1d Abs. 3, § 1e Abs. 7, § 1f Abs. 4, die §§ 8 bis 10 sowie die in den §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1, §§ 5, 7 Abs. 1 Nr. 1 über das Verbrennen an Bord, Nr. 2 und 3 bezeichneten Handlungen,

2.
Schiffe der Bundeswehr nach Maßgabe der Sätze 3 und 4.

Das Bundesministerium der Verteidigung stellt für Schiffe der Bundeswehr die Einhaltung dieser Verordnung, soweit es hiervon betroffen ist, durch eigene Vorschriften, Verfahren und Organisationen sicher. Dabei kann auch vom Inhalt der Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr unter Berücksichtigung des Schutzes der Meeresumwelt erforderlich ist. Diese Verordnung gilt nicht für Kriegsschiffe anderer Staaten."

2.
In § 1a werden

a)
die Nummer 1 aufgehoben und

b)
die bisherigen Nummern 2 und 3 die neuen Nummern 1 und 2.

3.
Die §§ 1b und 1c werden wie folgt gefasst:

„§ 1b Ergänzende Bestimmungen zu Anlage I des MARPOL-Übereinkommens

(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass

1.
in das Öltagebuch unverzüglich eingetragen wird:

a)
die Abgabe von in Brennstofftanks mitgeführtem Ballastwasser, das kein sauberer Ballast ist, an eine Auffanganlage oder dessen Einleitung ins Meer (Anlage I Regel 16 Abs. 2 des MARPOL-Übereinkommens),

b)
der Ausfall oder eine Störung der Ölfilteranlage (Anlage I Regel 17 Abs. 5 des MARPOL-Übereinkommens),

c)
die Behandlung und die Einleitung von in Lade- oder Öltanks befördertem Ballastwasser (Anlage I Regel 18 Abs. 3, 10.2 des MARPOLÜbereinkommens),

2.
jede Eintragung unverzüglich im Öltagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Offizier unterschrieben wird.

(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Öltagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite zu unterschreiben.

(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Offizier hat jede nach Regel 17 Abs. 2 und Regel 36 Abs. 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebene Eintragung unverzüglich zu unterschreiben.

(4) Anlage I Regel 16 Abs. 2 zweiter Halbsatz, Regel 17 Abs. 1 bis 6, Regel 18 Abs. 3 Satz 2, Abs. 10.2 Satz 2 und Regel 36 Abs. 1 bis 6 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach den genannten Regeln vorgeschriebenen Eintragungen in einem Öltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden.

(5) Anlage I Regel 17 Abs. 1 und Regel 36 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens gelten für Fahrzeuge, die nicht Seeschiffe sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 im Ostseegebiet nicht.

(6) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen ist jedes Einleiten ölhaltiger Gemische verboten.

§ 1c Ergänzende Bestimmungen zu Anlage II des MARPOL-Übereinkommens

(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass

1.
in das Ladungstagebuch die in Anlage II Anhang 2 des MARPOL-Übereinkommens bezeichneten Vorgänge unverzüglich eingetragen werden,

2.
jede Eintragung unverzüglich im Ladungstagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Offizier unterschrieben wird.

(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ladungstagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite zu unterschreiben.

(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Offizier hat die nach Anlage II Anhang 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüglich zu unterschreiben.

(4) Anlage II Regel 15 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 15 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Ladungstagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden.

(5) Anlage II Regel 15 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens gilt für Fahrzeuge, die nicht Seeschiffe sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 im Ostseegebiet nicht."

4.
§ 1d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Sportboote" die Wörter „die jeweils über eine Toilette verfügen, die mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden

aa)
die Angabe „Artikel 3 Abs. 1 der 2. Ostseeschutz-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 1667)" wird durch die Angabe „§ 6b Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist," ersetzt und

bb)
nach dem Wort „darf" die Wörter „im Ostseegebiet" eingefügt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen ist Wasserfahrzeugen, die jeweils über eine Toilette verfügen, die mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist, das Einleiten von Schiffsabwasser, ausgenommen Einleitungen nach Maßgabe der Anlage IV Regel 11 Abs. 1.2 des MARPOL-Übereinkommens, verboten."

5.
§ 1e wird wie folgt gefasst:

„§ 1e Ergänzende Bestimmungen zu Anlage V des MARPOL-Übereinkommens

(1) Anlage V Regel 9 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Sportbooten und Traditionsschiffen als erfüllt, wenn

1.
sich an Bord ein gemeinsames Merkblatt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und von Verbänden des Wassersports über die umweltgerechte Abfallbehandlung und Entsorgung auf Schiffen oder ein solches Merkblatt eines Verbandes befindet, das mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung abgestimmt ist, und

2.
die an Bord befindlichen Personen darüber vor Antritt der Fahrt informiert worden sind.

(2) Anlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 9 Abs. 3 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Mülltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden.

(3) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass jede Eintragung unverzüglich im Mülltagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Offizier unterschrieben wird.

(4) Der Schiffsführer hat jede Seite des Mülltagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite zu unterschreiben.

(5) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Offizier hat die nach Anlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüglich, spätestens noch am Tag der Eintragung, zu unterschreiben.

(6) Anlage V Regel 9 Abs. 1 bis 3 des MARPOL-Übereinkommens gilt für Fahrzeuge, die nicht Seeschiffe sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 im Ostseegebiet nicht.

(7) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen ist jegliches Einbringen von Schiffsmüll verboten."

6.
§ 1f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Für Seeschifffahrtsstraßen" durch die Angabe „Für die in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. das Ziehen der Probe nach Maßgabe der Regel 18 Abs. 6 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens und der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (MEPC) angenommenen Richtlinie (VkBl. 2005 S. 262) durchzuführen,".

bb)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von der Anwendung der Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn andernfalls durch das Ziehen der Probe eine Gefahr für die beteiligten Schiffe, deren Besatzung oder andere Personen besteht."

7.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe „§ 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nr. 1 wird nach der Angabe „4 Satz 1" die Angabe „oder 3" eingefügt.

8.
In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „unterwegs" durch die Wörter „in Fahrt" ersetzt.

9.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende Nummern 2 bis 5 ersetzt:

„2. entgegen § 1b Abs. 6 ein ölhaltiges Gemisch oder entgegen § 1d Abs. 3 Schiffsabwasser einleitet oder entgegen § 1e Abs. 7 Schiffsmüll einbringt,

3.
als Schiffsführer entgegen § 1b Abs. 2, § 1c Abs. 2 oder § 1e Abs. 4 nicht jede Seite des Öl-, Ladungs- oder Mülltagebuchs unterschreibt,

4.
als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher

a)
entgegen § 1b Abs. 1 Nr. 1 oder § 1c Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Eintragung richtig und rechtzeitig vorgenommen wird, oder entgegen § 1b Abs. 1 Nr. 2, § 1c Abs. 1 Nr. 2 oder § 1e Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Unterschrift richtig und rechtzeitig geleistet wird,

b)
entgegen § 1d Abs. 1 in Verbindung mit Regel 11 Abs. 1 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens Abwasser einleitet oder

c)
entgegen § 1d Abs. 2 das Hoheitsgebiet oder die ausschließliche Wirtschaftszone befährt,

5.
als für die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Offizier entgegen § 1b Abs. 3, § 1c Abs. 3 oder § 1e Abs. 5 vorgeschriebenen Eintragungen nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt oder".

b)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. UmwRSeeSÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. UmwRSeeSÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371
Artikel 5 3. UmwRSeeSÄndV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989 (BGBl. I S. 247), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, außer Kraft. ...