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§ 7 - MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung (MARPOL-ZuwV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.02.1989 BGBl. I S. 247; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371
Geltung ab 07.01.1986; FNA: 2129-12-1 Umweltschutz
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§ 7 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage VI zu dem MARPOL-Übereinkommen



(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher gegen die Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift der Regel 13 Abs. 3 Buchstabe a Satz 1, Regel 14 Abs. 4 Buchstabe b Satz 2 oder Regel 16 Abs. 1, 4 oder 6 über den Betrieb von Dieselmotoren, das Einleiten von Abfallprodukten oder das Verbrennen an Bord zuwiderhandelt,

2.
nicht dafür sorgt, dass an Bord

a)
nur Schiffskraftstoff, der den in Regel 14 Abs. 1 genannten Schwefelgehalt nicht überschreitet, verfeuert wird oder

b)
in einem SOx-Emissions-Überwachungsgebiet nur Schiffskraftstoff, der den in Regel 14 Abs. 4 Buchstabe a genannten Schwefelgehalt nicht überschreitet, verfeuert wird, sofern das in Regel 14 Abs. 4 Buchstabe b Satz 1 genannte Abgasreinigungssystem nicht vorhanden ist, oder

3.
Schiffskraftstoff bunkert, der nicht den Anforderungen der Regel 18 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i Satz 1, Nr. ii oder iii oder Buchstabe b entspricht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Lieferant oder als für die Lieferung Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig nicht dafür sorgt, dass für die Verfeuerung an Bord von Schiffen nur Schiffskraftstoff geliefert wird, der den in Anlage VI Regel 18 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i Satz 1, Nr. ii oder iii oder Buchstabe b des MARPOL-Übereinkommens genannten Anforderungen entspricht.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher gegen die Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
nicht dafür sorgt, dass an Bord eine Bedienungsanleitung des Herstellers nach Regel 16 Abs. 7 vorhanden ist oder

2.
entgegen Regel 18 Abs. 3 oder 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.

(4) Absatz 3 Nr. 1 gilt nicht für den Schiffsführer und sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlichen eines Seeschiffs, das die Flagge eines Staates führt, der nicht Vertragspartei der Anlage VI des Übereinkommens ist.



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Frühere Fassungen von § 7 MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
vom 18.06.2007 BGBl. I S. 1177

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MARPOL-ZuwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MARPOL-ZuwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MARPOL-ZuwV Grundregel, Anwendungsbereich (vom 12.04.2008)
... eine in § 1d Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 2 Satz 1, §§ 5, 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung auf einer Wasserstraße der Zone 1 oder 2 nach deren Anlage ... 8 bis 10 sowie die in den §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1, §§ 5, 7 Abs. 1 Nr. 1 über das Verbrennen an Bord, Nr. 2 und 3 bezeichneten Handlungen, 2. ...
§ 8 MARPOL-ZuwV Weitere Ordnungswidrigkeiten (vom 12.04.2008)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine in den §§ 2 bis 7 genannte Handlung auf einer Seeschifffahrtsstraße im Sinne des § 1 Satz 2 begeht, ...
§ 9 MARPOL-ZuwV Höhe der Geldbußen (vom 30.06.2007)
... kann in den Fällen des § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, §§ 5, 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des ... Euro, in den Fällen des § 3 Abs. 3, 4, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, 3 und § 7 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den Fällen der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
Artikel 1 1. UmwRSeeSÄndV Änderung der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen
... 1d Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 4, 5, 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1" ersetzt. bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ... 1d Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 5, 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung auf einer Wasserstraße der Zone 1 oder 2 nach deren Anlage ... oder die Eintragungen in das Mülltagebuch zuwiderhandelt. § 7 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage VI zu dem MARPOL-Übereinkommen  ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine in den §§ 2 bis 7 genannte Handlung auf einer Seeschifffahrtsstraße im Sinne des § 1 Satz 2 begeht, ... kann in den Fällen des § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, §§ 5, 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des ... Euro, in den Fällen des § 3 Abs. 3, 4, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, 3 und § 7 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den Fällen der ...

Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698
Artikel 1 2. UmwRSeeSÄndV Änderung der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung
... eine in § 1d Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 2 Satz 1, §§ 5, 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung auf einer Wasserstraße der Zone 1 oder 2 nach deren Anlage ... 8 bis 10 sowie die in den §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1, §§ 5, 7 Abs. 1 Nr. 1 über das Verbrennen an Bord, Nr. 2 und 3 bezeichneten Handlungen,  ...