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Änderung § 7 MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 30.06.2007

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§ 3d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3d Zuständigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 7 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage VI zu dem MARPOL-Übereinkommen


vorherige Änderung

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird

1. für die
in den §§ 2 und 3a Abs. 1 Nr. 3 genannten Ordnungswidrigkeiten auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen und

2.
für die in § 3 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1, § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 3b genannten Ordnungswidrigkeiten auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie

übertragen.




(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher gegen die Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Vorschrift der Regel 13 Abs. 3 Buchstabe a Satz 1, Regel 14 Abs. 4 Buchstabe b Satz 2 oder Regel 16 Abs. 1, 4 oder 6 über den Betrieb
von Dieselmotoren, das Einleiten von Abfallprodukten oder das Verbrennen an Bord zuwiderhandelt,

2. nicht dafür sorgt, dass an Bord

a) nur Schiffskraftstoff, der den in Regel 14 Abs. 1 genannten Schwefelgehalt nicht überschreitet, verfeuert
wird oder

b)
in einem SOx-Emissions-Überwachungsgebiet nur Schiffskraftstoff, der den in Regel 14 Abs. 4 Buchstabe a genannten Schwefelgehalt nicht überschreitet, verfeuert wird, sofern das in Regel 14 Abs. 4 Buchstabe b Satz 1 genannte Abgasreinigungssystem nicht vorhanden ist, oder

3. Schiffskraftstoff bunkert, der nicht den Anforderungen der Regel 18 Abs. 1 Buchstabe a
Nr. i Satz 1, Nr. ii oder iii oder Buchstabe b entspricht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Lieferant oder als
für die Lieferung Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig nicht dafür sorgt, dass für die Verfeuerung an Bord von Schiffen nur Schiffskraftstoff geliefert wird, der den in Anlage VI Regel 18 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i Satz 1, Nr. ii oder iii oder Buchstabe b des MARPOL-Übereinkommens genannten Anforderungen entspricht.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher gegen die Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. nicht dafür sorgt, dass an Bord eine Bedienungsanleitung des Herstellers nach Regel 16
Abs. 7 vorhanden ist oder

2. entgegen Regel 18 Abs. 3 oder 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.

(4) Absatz 3
Nr. 1 gilt nicht für den Schiffsführer und sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlichen eines Seeschiffs, das die Flagge eines Staates führt, der nicht Vertragspartei der Anlage VI des Übereinkommens ist.