Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird
- 1.
- für die in den §§ 2, 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest,
- 2.
- in den übrigen Fällen auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
übertragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 1 MARPOL-ZuwV Grundregel, Anwendungsbereich (vom 12.04.2008) ... nur § 1b Abs. 6, § 1d Abs. 3, § 1e Abs. 7, § 1f Abs. 4, die §§ 8 bis 10 sowie die in den §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1, §§ 5, 7 Abs. 1 Nr. ...
Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698