Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1e MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 12.04.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1e MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 2. UmwRSeeSÄndV am 12. April 2008 und Änderungshistorie der MARPOL-ZuwV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1e a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 1e n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.08.2014) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1e Ergänzende Bestimmungen zu Anlage V des MARPOL-Übereinkommens


(Text alte Fassung)

Anlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 9 Abs. 3 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Mülltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden.

(Text neue Fassung)

(1) Anlage V Regel 9 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Sportbooten und Traditionsschiffen als erfüllt, wenn

1. sich an Bord ein gemeinsames Merkblatt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und von Verbänden des Wassersports über die umweltgerechte Abfallbehandlung und Entsorgung auf Schiffen oder ein solches Merkblatt eines Verbandes befindet, das mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung abgestimmt ist, und

2. die an Bord befindlichen Personen darüber vor Antritt der Fahrt informiert worden sind.

(2) Anlage V Regel 9 Abs.
3 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 9 Abs. 3 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Mülltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden.

(3) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass jede Eintragung unverzüglich im Mülltagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Offizier unterschrieben wird.

(4) Der Schiffsführer hat jede Seite des Mülltagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite zu unterschreiben.

(5) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Offizier hat die nach Anlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüglich, spätestens noch am Tag der Eintragung, zu unterschreiben.

(6) Anlage V Regel 9 Abs. 1 bis 3 des MARPOL-Übereinkommens gilt für Fahrzeuge, die nicht Seeschiffe sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 im Ostseegebiet nicht.

(7) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen ist jegliches Einbringen von Schiffsmüll verboten.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.08.2014)