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Änderung § 3 MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 12.04.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.08.2014) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage I zu dem MARPOL-Übereinkommen


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder als Schiffsführer entgegen Anlage I Regel 6 Abs. 4.3 Satz 2 des MARPOL-Übereinkommens die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Anlage I des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb oder für den Betrieb der in § 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Geräte oder Plattformen Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Anlage I des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb oder für den Betrieb der in § 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 genannten Geräte oder Plattformen Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Vorschrift der Regel 14 Abs. 3 Satz 3, Regel 15 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 oder 9, Regel 30 Abs. 6, Regel 34 Abs. 1, 3 oder 9 oder Regel 39 Abs. 2.3 über das Einleiten von Öl, ölhaltigen Gemischen, Ballastwasser oder ölverseuchtem Wasser ins Meer oder über die Verpflichtung, Bilgenwasser, Öl, ölhaltige Gemische, Ballastwasser oder Ölrückstände an Bord zurückzubehalten oder an Auffanganlagen abzugeben, zuwiderhandelt oder

2. entgegen Regel 16 Abs. 1 oder 3 oder Regel 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 10.2 Satz 1 Ballastwasser in Öltanks, Ladetanks oder Brennstofftanks befördert oder Öl in einem Vorpiektank oder einem vor dem Kollisionsschott gelegenen Tank befördert.

Das Schiff ist bei der Einleitung von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer nicht in Fahrt im Sinne von Regel 15 Abs. 2, 3 oder 6 oder Regel 34 Abs. 1, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortlicher gegen die Anlage I des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung

1. einer Vorschrift der Regel 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder Abs. 6 oder Regel 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 1 oder Abs. 7 über das Mitführen, Ausfüllen oder Aufbewahren von Öltagebüchern oder die Eintragungen oder Angaben im Öltagebuch zuwiderhandelt oder



1. einer Vorschrift der Regel 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder 3 oder Abs. 6 oder Regel 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 1 oder Abs. 7 über das Mitführen, Ausfüllen oder Aufbewahren von Öltagebüchern oder die Eintragungen oder Angaben im Öltagebuch zuwiderhandelt oder

2. entgegen Regel 39 Abs. 2.2 ein Buch über alle Vorgänge, bei denen Öl oder ölhaltiges Gemisch ins Meer eingeleitet wird, nicht führt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher nicht dafür sorgt, dass Rohrleitungen nach Anlage I Regel 12 Abs. 2 des MARPOL-Übereinkommens keine unmittelbare Verbindung nach außenbords haben. Eine unmittelbare Verbindung nach außenbords ist auch gegeben, wenn eine Umgehung der in der Anlage I Regel 14 Abs. 1 und 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebene Ölfilteranlage vorhanden ist.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.08.2014)