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Änderung § 1b MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 30.06.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 1b n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1b Ergänzende Bestimmungen zu Anlage I des MARPOL-Übereinkommens


vorherige Änderung

 


(1) Anlage I Regel 39 Abs. 2.2 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Fahrzeugen, die nicht Seeschiffe sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 als erfüllt, wenn die erforderlichen Eintragungen auf einem Beiblatt zu dem in § 1a Nr. 1 genannten Ölkontrollbuch gemacht werden und mit Datum und Unterschrift des Schiffsführers versehen sind.

(2) Der Schiffsführer ist verpflichtet, in das Öltagebuch unverzüglich einzutragen

1. die Abgabe von in Brennstofftanks mitgeführtem Ballastwasser, das kein sauberer Ballast ist, an eine Auffanganlage oder dessen Einleitung ins Meer (Anlage I Regel 16 Abs. 2 des MARPOL-Übereinkommens),

2. den Ausfall oder eine Störung der Ölfilteranlage (Anlage I Regel 17 Abs. 5 des MARPOL-Übereinkommens),

3. die Behandlung und die Einleitung von in Lade- oder Öltanks befördertem Ballastwasser (Anlage I Regel 18 Abs. 3, Abs. 10.2 des MARPOL-Übereinkommens).

 (keine frühere Fassung vorhanden)