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Synopse aller Änderungen der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung am 30.06.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juni 2007 durch Artikel 1 der 1. UmwRSeeSÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MARPOL-ZuwV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundregel, Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Diese Verordnung regelt die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2; 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) angenommene Entschließung MEPC.116(51) vom 1. April 2004 (BGBl. 2006 II S. 28); sie gilt

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung regelt die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommenen Entschließungen MEPC.117(52) und MEPC.118(52) (BGBl. 2007 II S. 397) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung (MARPOL-Übereinkommmen); sie gilt

1. für Seeschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, sowie für Binnenschiffe, die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind,

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2. für Seeschiffe unter fremder Flagge sowie für Binnenschiffe, die nicht in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, wenn auf ihnen oder von ihnen aus eine in §§ 2, 3, 3a oder 3b bezeichnete Handlung im Hoheitsgebiet oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland begangen wird,



2. für Seeschiffe unter fremder Flagge sowie für Binnenschiffe, die nicht in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, wenn auf ihnen oder von ihnen aus eine in § 1b Abs. 2, § 1d Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 4, 5, 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung im Hoheitsgebiet oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland begangen wird,

2a. für Fähren nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 508 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn auf ihnen oder von ihnen aus eine in § 1d Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 5, 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung auf einer Wasserstraße der Zone 1 oder 2 nach deren Anlage 1
begangen wird,

3. für Unterwassergeräte, schwimmendes Gerät, feste oder schwimmende Plattformen, die in den Hoheitsgewässern der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, sowie für feste oder schwimmende Plattformen im Bereich des deutschen Festlandsockels, die zur Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens oder Meeresuntergrundes eingesetzt sind.

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Die Pflichten, eine Handlung im Sinne der Regeln des MARPOL-Übereinkommens vorzunehmen oder zu unterlassen, soweit sie Gegenstand dieser Verordnung sind, gelten auch auf Seeschifffahrtsstraßen im Sinne der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), in der jeweils geltenden Fassung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1a (neu)




§ 1a Begriffsbestimmungen


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Im Sinne dieser Verordnung

1. gilt als Öltagebuch das Ölkontrollbuch nach der Anlage 10 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), die zuletzt durch Artikel 505 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

2. ist

a) Schiffskraftstoff auch Heizöl nach Anlage VI Regel 18 des MARPOL-Übereinkommens,

b) Lieferant auch der Heizöllieferant nach Anlage VI Regel 18 des MARPOL-Übereinkommens;

3. gilt als Bunkerlieferbescheinigung nach Anhang V der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens auch der Tanklieferschein im Sinne des Artikels 4a Abs. 6 der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. EG Nr. L 121 S. 13), geändert durch die Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. EU Nr. L 191 S. 59).

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1b (neu)




§ 1b Ergänzende Bestimmungen zu Anlage I des MARPOL-Übereinkommens


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(1) Anlage I Regel 39 Abs. 2.2 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Fahrzeugen, die nicht Seeschiffe sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 als erfüllt, wenn die erforderlichen Eintragungen auf einem Beiblatt zu dem in § 1a Nr. 1 genannten Ölkontrollbuch gemacht werden und mit Datum und Unterschrift des Schiffsführers versehen sind.

(2) Der Schiffsführer ist verpflichtet, in das Öltagebuch unverzüglich einzutragen

1. die Abgabe von in Brennstofftanks mitgeführtem Ballastwasser, das kein sauberer Ballast ist, an eine Auffanganlage oder dessen Einleitung ins Meer (Anlage I Regel 16 Abs. 2 des MARPOL-Übereinkommens),

2. den Ausfall oder eine Störung der Ölfilteranlage (Anlage I Regel 17 Abs. 5 des MARPOL-Übereinkommens),

3. die Behandlung und die Einleitung von in Lade- oder Öltanks befördertem Ballastwasser (Anlage I Regel 18 Abs. 3, Abs. 10.2 des MARPOL-Übereinkommens).

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1c (neu)




§ 1c Ergänzende Bestimmungen zu Anlage II des MARPOL-Übereinkommens


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Anlage II Regel 15 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 15 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Ladungstagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1d (neu)




§ 1d Ergänzende Bestimmungen zu Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens


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(1) Im Ostseegebiet gilt Regel 11 Abs. 1 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens auch für deutsche Sportboote.

(2) Ein Schiff einschließlich eines Sportbootes, das über eine Toilette verfügt und entgegen Artikel 3 Abs. 1 der 2. Ostseeschutz-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 1667) nicht mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist, darf das Hoheitsgebiet und die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland nicht befahren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1e (neu)




§ 1e Ergänzende Bestimmungen zu Anlage V des MARPOL-Übereinkommens


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Anlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 9 Abs. 3 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Mülltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1f (neu)




§ 1f Ergänzende Bestimmungen zu Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Für Seeschifffahrtsstraßen gilt Regel 14 Abs. 4 Buchstabe a und b Satz 2 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens entsprechend.

(2) Zuständige Dienststelle im Sinne der Regel 18, ausgenommen Absatz 7 Buchstabe b und c und Absatz 8 Buchstabe b, der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet,

1. eine typische Probe des gelieferten Schiffskraftstoffs während des Bunkervorgangs zu ziehen,

2. das Ziehen der Probe nach Maßgabe der Regel 18 Abs. 6 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens und

a) der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (MEPC) angenommenen Richtlinie (Verkehrsblatt 2005 S. 262) oder

b) eines anderen gleichwertigen und durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Verkehrsblatt bekannt gemachten Verfahrens

durchzuführen,

3. dem Schiffsführer nach Abschluss des Bunkervorgangs eine dem Anhang V der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens entsprechende Bunkerlieferbescheinigung über den gelieferten Schiffskraftstoff auszustellen und eine Probe nach Nummer 1 zu übergeben,

4. eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung mindestens drei Jahre lang seit ihrer Ausstellung aufzubewahren,

5. die Abschrift nach Nummer 4 den Bediensteten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie auf deren Verlangen zu Prüfungszwecken auszuhändigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 3 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage I zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe




§ 3 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage I zu dem MARPOL-Übereinkommen


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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb oder für den Betrieb der in § 1 Nr. 3 genannten Geräte oder Plattformen Verantwortlicher

1. einer Vorschrift der Anlage I Kapitel II Regel 9 Abs. 1, 5 oder 6, Regel 10 Abs. 2 oder 4, Regel 18 Abs. 6 oder Regel 21 Buchstabe c oder d über das Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer oder über die chemische Zusammensetzung der ins Meer eingeleiteten Flüssigkeiten oder über die Verpflichtung, Ölrückstände an Bord zu behalten oder in Auffanganlagen einzuleiten, zuwiderhandelt oder

2. entgegen Anlage I Kapitel II Regel 13 Abs. 3 Satz 1 oder 2, Regel 13 D Abs. 2 Satz 1 oder 2, Regel 14 Abs. 1, 2 erster Halbsatz oder Abs. 4 oder Regel 18 Abs. 6 Ballastwasser in Öltanks oder Brennstofftanks befördert oder ins Meer einleitet oder Öl in Vorpiektanks oder vor dem Kollisionsschott gelegenen Tanks befördert.

(2) Das
Schiff fährt bei der Einleitung von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer nicht auf seinem Kurs im Sinne der Vorschriften der Anlage I Kapitel II Regel 9 Abs. 1, Regel 10 Abs. 3 Buchstabe b, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Führer eines Seeschiffs oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortlicher

1. einer Vorschrift der Anlage I Kapitel II Regel 13 Abs. 3 Satz 2, Regel 13 D Abs. 2 Satz 2, Regel 14 Abs. 2 zweiter Halbsatz, Regel 15 Abs. 3 Buchstabe a Satz 6 oder Abs. 4 Satz 2 oder Regel 20 Abs. 1 bis 5 über das Führen oder das Aufbewahren von Öltagebüchern oder die Eintragungen in das Öltagebuch zuwiderhandelt oder

2. entgegen Anlage I Kapitel II Regel 21 Buchstabe b ein Buch über alle Vorgänge, bei denen Öl oder ölhaltiges Gemisch ins Meer eingeleitet wird, nicht führt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher nicht dafür sorgt, daß nach Anlage I Kapitel II Regel 17 Abs. 3 Rohrleitungen zu und von den Tanks für Ölschlamm außer dem in Regel 19 bezeichneten genormten Abflußanschluß keine unmittelbare Verbindung nach außenbords haben. Eine unmittelbare Verbindung nach außenbords ist auch gegeben, wenn eine Umgehung der in der Anlage I Kapitel II Regel 16 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Ölfilteranlage vorhanden ist.



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder als Schiffsführer entgegen Anlage I Regel 6 Abs. 4.3 Satz 2 des MARPOL-Übereinkommens die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Anlage I des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er als Schiffsführer oder
sonst für den Schiffsbetrieb oder für den Betrieb der in § 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Geräte oder Plattformen Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Vorschrift der Regel 14 Abs. 3 Satz 3, Regel 15 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 oder 9, Regel 30 Abs. 6, Regel 34 Abs. 1, 3 oder 9 oder Regel 39 Abs. 2.3 über das Einleiten von Öl, ölhaltigen Gemischen, Ballastwasser oder ölverseuchtem Wasser ins Meer oder über die Verpflichtung, Bilgenwasser, Öl, ölhaltige Gemische, Ballastwasser oder Ölrückstände an Bord zurückzubehalten oder an Auffanganlagen abzugeben, zuwiderhandelt oder

2. entgegen Regel 16 Abs. 1 oder 3 oder Regel 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 10.2 Satz 1 Ballastwasser in Öltanks, Ladetanks oder Brennstofftanks befördert oder Öl in einem Vorpiektank oder einem vor dem Kollisionsschott gelegenen Tank befördert.

Das
Schiff ist bei der Einleitung von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer nicht in Fahrt im Sinne von Regel 15 Abs. 2, 3 oder 6 oder Regel 34 Abs. 1, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortlicher gegen die Anlage I des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Vorschrift der Regel 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder Abs. 6 oder Regel 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 1 oder Abs. 7 über das Mitführen, Ausfüllen oder Aufbewahren von Öltagebüchern oder die Eintragungen oder Angaben im Öltagebuch zuwiderhandelt oder

2. entgegen Regel 39 Abs. 2.2 ein Buch über alle Vorgänge, bei denen Öl oder ölhaltiges Gemisch ins Meer eingeleitet wird, nicht führt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher nicht dafür sorgt, dass Rohrleitungen nach Anlage I Regel 12 Abs. 2 des MARPOL-Übereinkommens keine unmittelbare Verbindung nach außenbords haben. Eine unmittelbare Verbindung nach außenbords ist auch gegeben, wenn eine Umgehung der in der Anlage I Regel 14 Abs. 1 und 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebene Ölfilteranlage vorhanden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 3a Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage II zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe




§ 4 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage II zu dem MARPOL-Übereinkommen


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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher

a) einer Vorschrift der Anlage II
Regel 5 Abs. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 oder 11 über das Einleiten schädlicher flüssiger Stoffe oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser, sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ins Meer oder über die Verpflichtung, Rückstände von solchen Stoffen in Auffanganlagen einzuleiten, zuwiderhandelt oder

b)
einer Vorschrift der Anlage II Regel 8 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 2, Regel 8 Abs. 5 Buchstabe a, Abs. 6 Buchstabe a, Abs. 7 Buchstabe a, Abs. 8 oder 9 über das Auswaschen oder Vorwaschen entladener Tanks oder über die Verpflichtung, Tankwaschwasser oder Rückstände aus Sloptanks in Auffanganlagen einzuleiten, zuwiderhandelt oder

2.
als Schiffsführer oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortlicher einer Vorschrift der Anlage II Regel 9 Abs. 1, 2, 3, 5 oder 6 über das Führen oder Aufbewahren von Ladungstagebüchern oder die Eintragungen in das Ladungstagebuch zuwiderhandelt oder

3. einer Vorschrift der Anlage II Regel 10 Abs. 3 Buchstabe c über die Meldung von Schiffsunfällen oder Mängeln des Schiffes oder seiner Ausrüstung
zuwiderhandelt.

(2) Das Schiff fährt bei der Einleitung von Stoffen der Gruppen A, B, C oder D ins Meer nicht auf seinem Kurs im Sinne der Vorschriften der Anlage II Regel 5 Abs. 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.




(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder als Schiffsführer entgegen Anlage II Regel 8 Abs. 3.3 Satz 2 des MARPOL-Übereinkommens die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Anlage II des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er
als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen
Regel 13 Abs. 1.1 oder 1.3, jeweils in Verbindung mit Abs. 2.1, Stoffe, Rückstände dort genannter Stoffe, Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstige Gemische ins Meer einleitet oder

2.
einer Vorschrift der Regel 13 Abs. 6.1.1 Satz 1 bis 3, Abs. 7.1.2, 7.1.3.1 oder 7.1.3.2 über das Vorwaschen entladener Tanks oder über die Verpflichtung, Tankwaschwasser, Wassergemische oder Rückstände aus Tanks an Auffanganlagen abzugeben, zuwiderhandelt.

Das Schiff ist bei der Einleitung von Stoffen der Gruppen X, Y und Z im Sinne der Anlage II Regel 6 ins Meer nicht unterwegs im Sinne der Vorschrift der Anlage II Regel 13 Abs. 2.1 des MARPOL-Übereinkommens, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anlage II des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er
als Schiffsführer oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortlicher einer Vorschrift der Regel 15 Abs. 1, 2, 3, 4 Satz 2 oder Abs. 5 über das Mitführen oder Aufbewahren von Ladungstagebüchern oder die Eintragungen in das Ladungstagebuch zuwiderhandelt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3b Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage V zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe




§ 5 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage IV zu dem MARPOL-Übereinkommen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Anlage V Regel 3 Abs. 1, Regel 4 Abs. 1 oder Regel 5 Abs. 2 über die Beseitigung von Müll ins Meer zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Führer eines Seeschiffs oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortlicher einer Vorschrift der Anlage V Regel 9 Abs. 3 über das Führen oder Aufbewahren von Mülltagebüchern oder die Eintragungen in das Mülltagebuch zuwiderhandelt.



Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage IV Regel 11 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens Abwasser einleitet.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3c Höhe der Geldbußen




§ 6 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage V zu dem MARPOL-Übereinkommen


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 3 Abs. 1, des § 3a Abs. 1 Nr. 1 und des § 3b Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des § 3 Abs. 3 und 4 Satz 1, des § 3a Abs. 1 Nr. 2 und des § 3b Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und in den Fällen des § 2 und des § 3a Abs. 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Anlage V Regel 3 Abs. 1 Buchstabe a oder b Halbsatz 2, Regel 4 Abs. 1 oder Regel 5 Abs. 2 des MARPOL-Übereinkommens über die Beseitigung dort genannter Gegenstände oder Abfälle ins Meer zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Anlage V des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er als Schiffsführer oder als sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig

1. nicht dafür sorgt, dass die nach Regel 9
Abs. 1 vorgeschriebenen Aushänge über die Müllbeseitigung angebracht sind oder

2. entgegen Regel 9
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 einen Müllbehandlungsplan nicht mitführt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortlicher
einer Vorschrift der Anlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Übereinkommens über das Führen oder Aufbewahren von Mülltagebüchern oder die Eintragungen in das Mülltagebuch zuwiderhandelt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3d Zuständigkeiten




§ 7 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage VI zu dem MARPOL-Übereinkommen


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Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird

1. für die
in den §§ 2 und 3a Abs. 1 Nr. 3 genannten Ordnungswidrigkeiten auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen und

2.
für die in § 3 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1, § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 3b genannten Ordnungswidrigkeiten auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie

übertragen.




(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher gegen die Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Vorschrift der Regel 13 Abs. 3 Buchstabe a Satz 1, Regel 14 Abs. 4 Buchstabe b Satz 2 oder Regel 16 Abs. 1, 4 oder 6 über den Betrieb
von Dieselmotoren, das Einleiten von Abfallprodukten oder das Verbrennen an Bord zuwiderhandelt,

2. nicht dafür sorgt, dass an Bord

a) nur Schiffskraftstoff, der den in Regel 14 Abs. 1 genannten Schwefelgehalt nicht überschreitet, verfeuert
wird oder

b)
in einem SOx-Emissions-Überwachungsgebiet nur Schiffskraftstoff, der den in Regel 14 Abs. 4 Buchstabe a genannten Schwefelgehalt nicht überschreitet, verfeuert wird, sofern das in Regel 14 Abs. 4 Buchstabe b Satz 1 genannte Abgasreinigungssystem nicht vorhanden ist, oder

3. Schiffskraftstoff bunkert, der nicht den Anforderungen der Regel 18 Abs. 1 Buchstabe a
Nr. i Satz 1, Nr. ii oder iii oder Buchstabe b entspricht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Lieferant oder als
für die Lieferung Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig nicht dafür sorgt, dass für die Verfeuerung an Bord von Schiffen nur Schiffskraftstoff geliefert wird, der den in Anlage VI Regel 18 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i Satz 1, Nr. ii oder iii oder Buchstabe b des MARPOL-Übereinkommens genannten Anforderungen entspricht.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher gegen die Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. nicht dafür sorgt, dass an Bord eine Bedienungsanleitung des Herstellers nach Regel 16
Abs. 7 vorhanden ist oder

2. entgegen Regel 18 Abs. 3 oder 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.

(4) Absatz 3
Nr. 1 gilt nicht für den Schiffsführer und sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlichen eines Seeschiffs, das die Flagge eines Staates führt, der nicht Vertragspartei der Anlage VI des Übereinkommens ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 (Inkrafttreten)




§ 8 Weitere Ordnungswidrigkeiten


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Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine in den §§ 2 bis 7 genannte Handlung auf einer Seeschifffahrtsstraße im Sinne des § 1 Satz 2 begeht,

2. als Schiffsführer oder für die Führung von Tagebüchern Verantwortlicher entgegen § 1b Abs. 2 eine dort genannte Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

3. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher

a) entgegen § 1d Abs. 1 in Verbindung mit Regel 11 Abs. 1 der Anlage IV des MARPOLÜbereinkommens Abwasser einleitet oder

b) entgegen § 1d Abs. 2 das Hoheitsgebiet oder die ausschließliche Wirtschaftszone befährt oder

4. als Lieferant oder als für die Lieferung Verantwortlicher

a) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 1 eine Probe nicht oder nicht rechtzeitig zieht,

b) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 3 eine Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechzeitig ausstellt oder eine Probe des gelieferten Schiffskraftstoffs nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,

c) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 4 eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder

d) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 5 eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.

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§ 9 (neu)




§ 9 Höhe der Geldbußen


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Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, §§ 5, 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des § 3 Abs. 3, 4, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, 3 und § 7 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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§ 10 (neu)




§ 10 Zuständige Verwaltungsbehörden


vorherige Änderung

 


Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird

1. für die in den §§ 2, 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest,

2. in den übrigen Fällen auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

übertragen.