§ 1d a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung | § 1d n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177 |
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(Text alte Fassung) § 1d (neu) | (Text neue Fassung)§ 1d Ergänzende Bestimmungen zu Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens |
(1) Im Ostseegebiet gilt Regel 11 Abs. 1 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens auch für deutsche Sportboote. (2) Ein Schiff einschließlich eines Sportbootes, das über eine Toilette verfügt und entgegen Artikel 3 Abs. 1 der 2. Ostseeschutz-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 1667) nicht mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist, darf das Hoheitsgebiet und die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland nicht befahren. |