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Änderung § 5 MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 30.06.2007

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§ 3b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3b Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage V zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe


(Text neue Fassung)

§ 5 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage IV zu dem MARPOL-Übereinkommen


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Anlage V Regel 3 Abs. 1, Regel 4 Abs. 1 oder Regel 5 Abs. 2 über die Beseitigung von Müll ins Meer zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Führer eines Seeschiffs oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortlicher einer Vorschrift der Anlage V Regel 9 Abs. 3 über das Führen oder Aufbewahren von Mülltagebüchern oder die Eintragungen in das Mülltagebuch zuwiderhandelt.



Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage IV Regel 11 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens Abwasser einleitet.


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