§ 83a Auslieferungsunterlagen
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in
§ 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:
- 1.
- die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
- 2.
- die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
- 3.
- die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt,
- 4.
- die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
- 5.
- die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, und
- 6.
- die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe.
(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach der
Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des
Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des
Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.
Frühere Fassungen von § 83a IRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 85e IRG Inländisches Vollstreckungsverfahren (vom 25.07.2015) ... 1 und § 79 Absatz 2 bis § 83b gelten entsprechend. Anstelle der in § 83a Absatz 1 genannten Unterlagen genügt für die Erteilung der Zustimmung eine Urkunde der ... Zustimmung eine Urkunde der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates, die die in § 83a Absatz 1 bezeichneten Angaben enthält. Über die Zustimmung soll innerhalb von ... von 30 Tagen entschieden werden, nachdem die Unterlagen mit den Angaben gemäß § 83a Absatz 1 bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen ...
§ 98 IRG Vorrang des Dreizehnten Teils (vom 19.12.2020) ... abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1 eine Zustimmung zu erteilen ist. Hierbei gelten § 83a Absatz 1 und § 83c Absatz 6 entsprechend. Die §§ 38 und 39 finden mit der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenEuropäisches Haftbefehlsgesetz (EuHbG)
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1721
Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
Artikel 1 IRGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ... 78 Absatz 1 und § 79 Absatz 2 bis § 83b gelten entsprechend. Anstelle der in § 83a Absatz 1 genannten Unterlagen genügt für die Erteilung der Zustimmung eine Urkunde der ... Zustimmung eine Urkunde der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates, die die in § 83a Absatz 1 bezeichneten Angaben enthält. Über die Zustimmung soll innerhalb von 30 Tagen ... von 30 Tagen entschieden werden, nachdem die Unterlagen mit den Angaben gemäß § 83a Absatz 1 bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind. § 85f Sicherung der ...
SIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
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