§ 106 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (
Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (
Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (
Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Schutzes vor Auslieferung (
Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Frühere Fassungen von § 106 IRG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
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