§ 90x - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen


§ 90x hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Die Vorschriften der §§ 90o bis 90w gelten auch für die Übernahme und Überwachung erneuerter oder geänderter Maßnahmen mit der Maßgabe, dass bei solchen Entscheidungen keine erneute Prüfung gemäß § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3, Absatz 3 sowie den §§ 90r und 77 Absatz 2 stattfindet. 2Bei Entscheidungen über erneuerte Maßnahmen findet zusätzlich keine erneute Prüfung gemäß § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 statt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen G. v. 16. Juli 2015 BGBl. I S. 1197 m.W.v. 23. Juli 2015

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Frühere Fassungen von § 90x IRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 16.07.2015 BGBl. I S. 1197

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 90x IRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90x IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

*) IRG Hinweis der Redaktion (vom 23.07.2015)
... 5 mit den neuen §§ 90o bis 90z wurden durch Artikel 1 Nr. 2 G. v. 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1197) „Nach § ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
B. v. 03.11.2015 BGBl. I S. 1933
Berichtigung StPOuIRGÄndGB
... Entscheidung § 90w Durchführung der Überwachung § 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen § 90y Abgabe der Überwachung ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1197
Artikel 1 3. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... Entscheidung § 90w Durchführung der Überwachung § 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen § 90y Abgabe der Überwachung ... Behörde des anderen Mitgliedstaates hiervon schriftlich mit Gründen. § 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen Die Vorschriften der §§ 90o bis ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... nach gerichtlicher Entscheidung § 90w Durchführung der Überwachung § 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen § 90y Abgabe der Überwachung ...


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