(1)
1Das nach §
71 Absatz 4 Satz 2 und 3 zuständige Oberlandesgericht entscheidet auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach §
85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder auf Antrag der verurteilten Person nach §
85 Absatz 5 Satz 3 durch Beschluss.
2Die Vollstreckungsbehörde bereitet die Entscheidung vor.
(2)
1§
13 Absatz 1 Satz 2, §
30 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3, §
31 Absatz 1 und 4 sowie die §§
33,
42 und
53 gelten entsprechend.
2Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch §
30 Absatz 2 Satz 1 sowie §
31 Absatz 2 und 3 entsprechend.
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Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349