§ 17 Auslieferungshaftbefehl
(1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.
(2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen
- 1.
- der Verfolgte,
- 2.
- der Staat, an den die Auslieferung nach den Umständen des Falles in Betracht kommt,
- 3.
- die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,
- 4.
- das Ersuchen oder im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, dringend verdächtig ist, sowie
- 5.
- der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.
interne Verweise§ 22 IRG Verfahren nach vorläufiger Festnahme (vom 13.12.2019) ... der Ergriffene nicht die Person ist, auf die sich das Ersuchen oder die Tatsachen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 beziehen, so ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an. Andernfalls ...
§ 45 IRG Durchlieferungsverfahren (vom 13.12.2019) ... schriftlichen Haftbefehl (Durchlieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet. § 17 Abs. 2 , § 30 Abs. 1 gelten entsprechend. (3) Die Durchlieferung darf nur bewilligt ...
§ 58 IRG Sicherung der Vollstreckung (vom 01.07.2017) ... trifft das für die Entscheidung nach § 50 zuständige Gericht. Die §§ 17 , 18, 20, 23 bis 27 gelten entsprechend. An die Stelle des Oberlandesgerichts tritt das ...
Zitat in folgenden NormenJugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz
G. v. 10.04.1995 BGBl. I S. 485; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetz
G. v. 04.05.1998 BGBl. I S. 843; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
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