1Liegt ein Auslieferungsersuchen vor und ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so können die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung des Aufenthaltes und zur Festnahme des Verfolgten ergriffen werden.
2Zur Anordnung einzelner Fahndungsmaßnahmen bedarf es keines gesonderten Ersuchens.
3Zuständig für die Ausschreibung zur Festnahme ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht.
4Die Vorschriften des Abschnitts 9a der
Strafprozessordnung sind entsprechend anwendbar.
§ 68 IRG Rücklieferung ... jeweils zuständig ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. (4) Die §§ 18 , 19, 24, 25, 27 und 45 Abs. 4 gelten ...
G. v. 10.04.1995 BGBl. I S. 485; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
G. v. 04.05.1998 BGBl. I S. 843; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933