§ 24 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls
(1) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft nicht mehr vorliegen oder die Auslieferung für unzulässig erklärt wird.
(2) 1Der Auslieferungshaftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt. 2Gleichzeitig mit dem Antrag ordnet sie die Freilassung des Verfolgten an.
interne Verweise§ 45 IRG Durchlieferungsverfahren (vom 13.12.2019) ... unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei. (6) Die §§ 24 , 27, 33 Abs. 1, 2 und 4, § 42 gelten entsprechend, ebenso § 26 Abs. 1 mit der ...
§ 58 IRG Sicherung der Vollstreckung (vom 01.07.2017) ... die Entscheidung nach § 50 zuständige Gericht. Die §§ 17, 18, 20, 23 bis 27 gelten entsprechend. An die Stelle des Oberlandesgerichts tritt das Landgericht, ...
§ 68 IRG Rücklieferung ... ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. (4) Die §§ 18, 19, 24 , 25, 27 und 45 Abs. 4 gelten ...
Zitat in folgenden NormenJugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz
G. v. 10.04.1995 BGBl. I S. 485; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetz
G. v. 04.05.1998 BGBl. I S. 843; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
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