Für die Entscheidung über Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gilt §
74 entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214
Artikel 1 EinzVorvRUG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ... des abgeschöpften Vermögens § 71a". e) Die Angabe zu § 74a wird wie folgt gefasst: „Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und ... Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen § 74a ". f) Die Angaben zu den §§ 88 bis 90 werden durch folgende Angaben ... oder der Einziehung ersucht, gilt § 56b Absatz 1 entsprechend." 15. § 74a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach den Wörtern ...