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Änderung § 83j IRG vom 30.06.2008

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§ 83j IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2008 geltenden Fassung
§ 83j IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 83j Datenübermittlung ohne Ersuchen


(Text neue Fassung)

§ 83j Rechtsbeistand


vorherige Änderung

(1) Soweit eine völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht, dürfen öffentliche Stellen ohne Ersuchen personenbezogene Daten, die den Verdacht einer Straftat begründen, an öffentliche Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften übermitteln, soweit

1. eine Übermittlung auch ohne Ersuchen an ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre und

2. die Übermittlung geeignet ist,

a)
ein Strafverfahren in dem anderen Mitgliedstaat einzuleiten oder

b)
ein dort bereits eingeleitetes Strafverfahren zu fördern, und

3.
die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, für die zu treffenden Maßnahmen nach Nummer 2 zuständig ist.

(2)
§ 61a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.



(1) In einem Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, wenn

1. die verfolgte Person zur Unterstützung ihres Rechtsbeistands im ersuchten Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand im Geltungsbereich dieses Gesetzes bezeichnet und

2. die Bestellung des weiteren Rechtsbeistands erforderlich ist, um eine wirksame Rechtsverfolgung im ersuchten Staat zu gewährleisten.

(2) Liegt
ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft nach Absatz 1 vor und hat die verfolgte Person noch keinen Rechtsbeistand im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Unterstützung ihres Rechtsbeistands im ersuchten Mitgliedstaat, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen.

(3) 1 Über
die Bestellung entscheidet das Gericht, das den nationalen Haftbefehl, der Grundlage des Europäischen Haftbefehls ist, erlassen hat. 2 Nach Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(4) Die Bestellung soll aufgehoben
werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder die verfolgte Person überstellt worden ist.

(5) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von
§ 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, § 143a Absatz 3 sowie § 144 gelten entsprechend.


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