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Änderung § 86 IRG vom 30.06.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 86 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2008 geltenden Fassung
§ 86 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 86 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 86 Vorrang


vorherige Änderung

(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)



(1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf Ersuchen um Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

(2) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.


(heute geltende Fassung)