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Änderung § 85 IRG vom 30.06.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 85 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2008 geltenden Fassung
§ 85 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 995
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 85 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 85 Ausgehende Ersuchen


vorherige Änderung

 


Auf ausgehende Ersuchen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängten freiheitsentziehenden Sanktion finden die §§ 71 und 72 sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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