§ 83d IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.08.2006 geltenden Fassung | § 83d IRG n.F. (neue Fassung) in der am 05.09.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295 |
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(Text alte Fassung) § 83d (neu) | (Text neue Fassung)§ 83d Entlassung des Verfolgten |
Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Absatz 4 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde. |