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Änderung § 83c IRG vom 02.08.2006

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§ 83c IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2006 geltenden Fassung
§ 83c IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 20.07.2006 BGBl. I 1721
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 83c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 83c Fristen


vorherige Änderung

 


(1) Über die Auslieferung soll spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme des Verfolgten entschieden werden.

(2) Erklärt sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden, soll eine Entscheidung über die Auslieferung spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung ergehen.

(3) 1 Nach der Bewilligung der Auslieferung ist mit dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Termin zur Übergabe des Verfolgten zu vereinbaren. 2 Der Übergabetermin soll spätestens zehn Tage nach der Entscheidung über die Bewilligung liegen. 3 Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss des ersuchenden Mitgliedstaates entziehen, so ist ein neuer Übergabetermin innerhalb von zehn Tagen zu vereinbaren. 4 Die Vereinbarung eines Übergabetermins kann im Hinblick auf eine gegen den Verfolgten im Geltungsbereich dieses Gesetzes laufende strafrechtliche Verfolgung oder Vollstreckung oder aus schwerwiegenden humanitären Gründen aufgeschoben werden.

(4) Können bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die in dieser Vorschrift enthaltenen Fristen nicht eingehalten werden, so setzt die Bundesregierung Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis; personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.

(5) Über ein Ersuchen um Erweiterung der Auslieferungsbewilligung soll innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens entschieden werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)