Änderung § 92a IRG vom 14.02.2026

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§ 92a IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2026 geltenden Fassung
§ 92a IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 92a Inhalt des Ersuchens


(Text neue Fassung)

§ 92a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bewilligung eines Ersuchens im Sinne des § 92 Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen folgende Angaben enthält:

1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde,

2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Daten benötigt werden,

3. die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,

4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,

5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,

6. Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person richtet, und

7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.



 
(heute geltende Fassung) 



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