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Änderung § 92b IRG vom 14.02.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 92b IRG, alle Änderungen durch Artikel 2 InfAustEUG am 14. Februar 2026 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 92b IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2026 geltenden Fassung | § 92b IRG n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten | (Text neue Fassung)§ 92b (aufgehoben) |
1 Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an eine inländische Polizeibehörde übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. 2 Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. 3 Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten. |
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