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Änderung § 97 IRG vom 25.07.2015

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§ 97 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 97 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 97 Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln


(Text neue Fassung)

§ 97 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates um die Herausgabe von Gegenständen, die als Beweismittel für ein Verfahren in dem ersuchenden Mitgliedstaat dienen können und die nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden sind, findet § 94 Abs. 1 entsprechende Anwendung.



 
(heute geltende Fassung)