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Änderung § 102 IRG vom 01.11.2019

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§ 98b IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung
§ 102 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1414; 2019 BGBl. I S. 1724
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 98b Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen


(Text neue Fassung)

§ 102 Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen


(Textabschnitt unverändert)

Die §§ 84 bis 85f sind im Verhältnis zum Königreich der Niederlande, zur Republik Lettland, zur Republik Litauen, zur Republik Polen, zu Irland und zur Republik Malta nicht anzuwenden, wenn das Erkenntnis, das der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion zugrunde liegt, vor dem 5. Dezember 2011 ergangen ist.



(heute geltende Fassung) 

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