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Änderung § 87q IRG vom 27.11.2020

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§ 87p IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.11.2020 geltenden Fassung
§ 87q IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 87p Inländisches Vollstreckungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 87q Inländisches Vollstreckungsverfahren; Ruhen der Verjährung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Wurde der andere Mitgliedstaat um Vollstreckung ersucht, ist die Vollstreckung im Inland erst wieder zulässig, soweit



(1) 1 Wurde der andere Mitgliedstaat um Vollstreckung ersucht, ist die Vollstreckung im Inland erst wieder zulässig, soweit

(Textabschnitt unverändert)

1. das Ersuchen zurückgenommen worden ist oder

2. der ersuchte Mitgliedstaat die Vollstreckung verweigert hat.

2 Die Vollstreckung im Inland ist unzulässig, wenn der ersuchte Mitgliedstaat die Versagung der Vollstreckung darauf gestützt hat, dass gegen den Betroffenen wegen derselben Tat im ersuchten Mitgliedstaat eine Entscheidung ergangen ist oder in einem dritten Staat eine Entscheidung ergangen und vollstreckt worden ist.

vorherige Änderung

 


(2) § 79a Nummer 2 Buchstabe c des Strafgesetzbuchs und § 34 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten mit der Maßgabe, dass die Vollstreckungsverjährung auch dann ruht, wenn die Zahlungserleichterung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bewilligt wurde.

(heute geltende Fassung)