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Änderung § 87p IRG vom 28.10.2010

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§ 87p IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung
§ 87p IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 87p (neu)


(Text neue Fassung)

§ 87p Inländisches Vollstreckungsverfahren


vorherige Änderung

 


1 Wurde der andere Mitgliedstaat um Vollstreckung ersucht, ist die Vollstreckung im Inland erst wieder zulässig, soweit

1. das Ersuchen zurückgenommen worden ist oder

2. der ersuchte Mitgliedstaat die Vollstreckung verweigert hat.

2 Die Vollstreckung im Inland ist unzulässig, wenn der ersuchte Mitgliedstaat die Versagung der Vollstreckung darauf gestützt hat, dass gegen den Betroffenen wegen derselben Tat im ersuchten Mitgliedstaat eine Entscheidung ergangen ist oder in einem dritten Staat eine Entscheidung ergangen und vollstreckt worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)