Änderung § 96a IRG vom 19.12.2020

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§ 96a IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2020 geltenden Fassung
§ 96a IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474

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§ 96a (neu)


(Text neue Fassung)

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