§ 84 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2008 geltenden Fassung | § 84 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 995 |
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(Text alte Fassung) § 84 Einschränkung von Grundrechten | (Text neue Fassung)§ 84 Eingehende Ersuchen |
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und der Schutz vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. | Auf die Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten freiheitsentziehenden Sanktion finden die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung. |