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Änderung § 88 IRG vom 30.06.2008

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§ 88 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2008 geltenden Fassung
§ 88 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 995
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 88 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 88 Eingehende Ersuchen


vorherige Änderung

 


Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden auf die Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig getroffenen Einziehungs- oder Verfallsentscheidung die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)