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Änderung § 90 IRG vom 30.06.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 90 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2008 geltenden Fassung
§ 90 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 995
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 90 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 90 Ausgehende Ersuchen


vorherige Änderung

 


Auf ausgehende Ersuchen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtskräftig getroffenen Einziehungs- oder Verfallsentscheidung finden die §§ 71 und 72 sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)