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Änderung § 91 IRG vom 30.06.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 91 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2008 geltenden Fassung
§ 91 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 995
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 91 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 91 Vorrang des Zehnten Teils


vorherige Änderung

 


(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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