§ 83d IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.08.2006 geltenden Fassung | § 83d IRG n.F. (neue Fassung) in der am 02.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 20.07.2006 BGBl. I 1721 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 83d (neu) | (Text neue Fassung)§ 83d Entlassung des Verfolgten |
Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Abs. 3 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde. |