Änderung § 92c IRG vom 14.02.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 92c IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2026 geltenden Fassung
§ 92c IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 92c Datenübermittlung ohne Ersuchen


(Text neue Fassung)

§ 92c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Soweit eine völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht oder nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI, dürfen öffentliche Stellen ohne Ersuchen personenbezogene Daten, die den Verdacht einer Straftat begründen, an öffentliche Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengen-assoziierten Staates sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Union übermitteln, soweit

1. eine Übermittlung auch ohne Ersuchen an ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre und

2. die Übermittlung geeignet ist,

a) ein Strafverfahren in dem anderen Mitgliedstaat einzuleiten oder

b) ein dort bereits eingeleitetes Strafverfahren zu fördern, und

3. die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, für die zu treffenden Maßnahmen nach Nummer 2 zuständig ist.

(2) § 61a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 



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