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Änderung § 75 IRG vom 25.07.2015

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§ 75 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 75 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349

(Textabschnitt unverändert)

§ 75 Kosten


(Text alte Fassung)

Auf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann gegenüber dem ersuchenden Staat verzichtet werden.

(Text neue Fassung)

Auf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann gegenüber dem ausländischen Staat verzichtet werden.