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Änderung § 76 IRG vom 25.07.2015

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§ 76 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 76 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349

(Textabschnitt unverändert)

§ 76 Gegenseitigkeitszusicherung


(Text alte Fassung)

Im Zusammenhang mit deutschen Ersuchen um Leistung von Rechtshilfe kann einem ausländischen Staat zugesichert werden, von ihm ausgehende Ersuchen zu erledigen, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Im Zusammenhang mit deutschen Rechtshilfeersuchen kann einem ausländischen Staat zugesichert werden, von ihm ausgehende Ersuchen zu erledigen, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht. 2 § 74 Abs. 1 gilt entsprechend.