§ 75 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 75 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349 |
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(Textabschnitt unverändert) § 75 Kosten | |
(Text alte Fassung) Auf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann gegenüber dem ersuchenden Staat verzichtet werden. | (Text neue Fassung) Auf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann gegenüber dem ausländischen Staat verzichtet werden. |