§ 76 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 76 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349 |
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(Textabschnitt unverändert) § 76 Gegenseitigkeitszusicherung | |
(Text alte Fassung) Im Zusammenhang mit deutschen Ersuchen um Leistung von Rechtshilfe kann einem ausländischen Staat zugesichert werden, von ihm ausgehende Ersuchen zu erledigen, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Im Zusammenhang mit deutschen Rechtshilfeersuchen kann einem ausländischen Staat zugesichert werden, von ihm ausgehende Ersuchen zu erledigen, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht. 2 § 74 Abs. 1 gilt entsprechend. |