§ 98b IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 98b IRG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349 |
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(Text alte Fassung) § 98b (neu) | (Text neue Fassung)§ 98b Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen |
Die §§ 84 bis 85f sind im Verhältnis zum Königreich der Niederlande, zur Republik Lettland, zur Republik Litauen, zur Republik Polen, zu Irland und zur Republik Malta nicht anzuwenden, wenn das Erkenntnis, das der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion zugrunde liegt, vor dem 5. Dezember 2011 ergangen ist. |