Änderung § 98b IRG vom 25.07.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 98b IRG, alle Änderungen durch Artikel 1 IRGuaÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie des IRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 98b IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 98b IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 98b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 98b Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen


vorherige Änderung

 


Die §§ 84 bis 85f sind im Verhältnis zum Königreich der Niederlande, zur Republik Lettland, zur Republik Litauen, zur Republik Polen, zu Irland und zur Republik Malta nicht anzuwenden, wenn das Erkenntnis, das der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion zugrunde liegt, vor dem 5. Dezember 2011 ergangen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed