§ 98d IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2017 geltenden Fassung | § 98d IRG n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31 |
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(Text alte Fassung) § 98d (neu) | (Text neue Fassung)§ 98d Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland |
Richter und sonstige Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die bei Amtshandlungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland anwesend sind, stehen für die Dauer ihrer Anwesenheit in Bezug auf Straftaten, die sie selbst begehen oder die zu ihrem Nachteil oder ihnen gegenüber begangen werden, deutschen Richtern oder sonstigen deutschen Amtsträgern gleich. |