§ 83d IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.09.2017 geltenden Fassung | § 83d IRG n.F. (neue Fassung) in der am 05.09.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295 |
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(Textabschnitt unverändert) § 83d Entlassung des Verfolgten | |
(Text alte Fassung) Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Abs. 3 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde. | (Text neue Fassung) Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Absatz 4 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde. |