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Änderung § 77g IRG vom 26.11.2019

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§ 77g IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 77g IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724

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§ 77g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 77g Zustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten


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Wird die übermittelnde Stelle von der empfangenden Stelle um eine Zustimmung zur Weiterleitung der übermittelten personenbezogenen Daten an andere Staaten oder andere zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen gebeten, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn eine entsprechende unmittelbare Datenübermittlung gemäß § 77d zulässig wäre.